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   BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73   

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https://dejure.org/1974,35
BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73 (https://dejure.org/1974,35)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1974 - IV C 10.73 (https://dejure.org/1974,35)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1974 - IV C 10.73 (https://dejure.org/1974,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBauG § 34
    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter Widerspruch; Faktische rückwärtige Baugrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1974, 509
  • DVBl 1975, 509
  • DVBl 1975, 510
  • BauR 1975, 106
  • BauR 2000, 1651
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72

    Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73
    Die Abweichung muß nach ihrer Richtung bodenrechtlich relevant sein und in ihrem Grad das Ausmaß eines Widerspruches erreichen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - [BauR 1974, 187]).

    Diese den Maßstab des § 34 BBauG kennzeichnende Beschränkung auf das Vorhandene wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - (BauR 1974, 187 [188]) künftig zu erwartende Baumaßnahmen als (negative) Folgewirkungen des streitigen Bauvorhabens beachtlich sein können.

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 47.68

    Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73
    Dieser Maßstab erlaubt nicht, eine sich der vorhandenen Bebauung anschließende Fläche allein deshalb dem Außenbereich zuzurechnen, weil ihr eine weitere Bebauung nicht mehr folgt, ebensowenig wie er in der entgegengesetzten Richtung gestattet, eine solche Fläche schon deshalb als Innenbereich zu werten, weil sie Bestandteil eines bebauten und jedenfalls mit dieser Bebauung im Innenbereich liegenden Grundstücks ist (vgl. zu beidem das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 S. 41 [44]).

    Für diesen Eindruck spielt in der Regel nicht nur die Ausdehnung und Nutzung der anschließenden Fläche, sondern vor allem auch eine Rolle, ob das Landschaftsbild Einschnitte aufweist, die - wie etwa ein Fluß oder ein Graben - dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen (vgl. auch dazu das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73
    Daran fehlt es, wenn ein Vorhaben zur vorhandenen Bebauung in einem "bodenrechtlich relevanten Widerspruch" steht, wie es insbesondere dann zutrifft, "wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert" (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]).

    Die Bedeutung, die § 17 Abs. 1 BauNVO bei der Beurteilung des vorliegenden Falles haben könnte, erlaubt es nicht, diese Vorschrift unabhängig von der in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Grundstücksausnutzung heranzuziehen und einzig von ihr aus zu bestimmen, ob die stärkere Ausnutzung von "etwa 0, 5" den Grad des Widerspruchs erreicht (vgl. dazu Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - a.a.O. S. 35 f.).

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73
    Für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kommt es als Maßstab ausschließlich auf die vorhandene Bebauung an (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - in BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257 f.]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73
    Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereiches stets so weit, wie "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BVerwGE 31, 20 [21]).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht." Entscheidend war letztlich, ob die etwaige Abweichung zwischen dem Vorhaben und der bereits vorhandenen Bebauung den Grad des Widerspruchs erreichte, und zwar - was im Grunde als Bezugspunkt selbstverständlich war - eines bodenrechtlich relevanten (und nicht etwa eines andere Belange betreffenden) Widerspruchs (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [123]).

    Daher kommt es - wie bei § 34 BBauG 1960 - im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ebenfalls "auf die vorhandene und nicht auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung" bzw. sonstige Umgebung an (Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Künftige bauliche Entwicklungen wären nur dann von Bedeutung, wenn sich diese bereits in der vorhandenen Bebauung niederschlagen (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.07 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 -, BauR 1975, 106, juris Ls. 1).

    Mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Bebauung des Grundstücks Diedenhofer Straße 10 trotz der noch nicht bestandskräftigen Versagung der Verlängerung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2003 in Aussicht steht, spielt daher in diesem Rechtsstreit schon aus Rechtsgründen keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 29. November 1974, a.a.O., S. 108).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 = DVBl. 1975, 509; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6).
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